Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

a. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2022“ für die Pension Schierl ersetzen die bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Begriffsdefinitionen

a. Begriffsdefinitionen:

Gast
Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.).
Vertragspartner
Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
Konsument und Unternehmer
Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
Beherbergungsvertrag
Ist der zwischen dem Pension Schierl und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

3. Vertragsabschluss – Anzahlung

a. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten der Pension Schierl erfolgt. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners zustande.
b. Die Pension Schierl ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist die Pension Schierl verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Pension Schierl zustande.
c. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) der Reservierungsbestätigung zu zahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
d. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

4. Beginn und Ende der Beherbergung

a. Der Vertragspartner hat das Recht, so der Pension Schierl keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 14.00 Uhr des vereinbarten Tages (Akunftstag) zu beziehen.
b. Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
c. Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Der Pension Schierl ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

5. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr Rücktritt durch die Pension Schierl

a. Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann die Pension Schierl ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
b. Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
c. Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
d. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Pension Schierl, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

e. Bis spätestens 1 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
f. Außerhalb des im 5.e. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

Stornierung bis 30 Tage vor Anreisedatum: Kostenfrei.
Stornierung bis 21 Tage vor Anreisedatum: 40 % des Preises der gesamten Buchung.
Stornierung bis14 Tage vor Anreisedatum: 60 % des Preises der gesamten Buchung.
Stornierung bis 7 Tage vor Anreisedatum: 80 % des Preises der gesamten Buchung.
Stornierung die verspätet erfolgt: 100 % des Preises der gesamten Buchung.
Nichtanreisen: 100 % des Preises der gesamten Buchung.

Behinderungen der Anreise

g. Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
h. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

6. Beistellung einer Ersatzunterkunft

a. Die Pension Schierl kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
b. eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
c. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten der Pension Schierl.

7. Rechte des Vertragspartners

a. Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

8. Pflichten des Vertragspartners

a. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
b. Die Pension Schierl ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Pension Schierl Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Pension Schierl Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Kreditkartengebühren, Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
c. Der Vertragspartner haftet dem Pension Schierl gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Pension Schierl entgegennehmen, verursachen.

9. Rechte der Pension Schierl

a. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht der Pension Schierl das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht der Pension Schierl weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
b. Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20:00 Uhr und vor 6:00 Uhr) verlangt, so ist die Pension Schierl berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Die Pension Schierl kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
c. Der Pension Schierl steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

10. Pflichten der Pension Schierl

1. Die Pension Schierl ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
2. Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen der Pension Schierl, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:

I. Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Garagierung, Gästeküche, Aufenthaltsraum, usw.
II. für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

11. Haftung des Pension Schierl für Schäden an eingebrachten Sachen

a. Die Pension Schierl haftet gemäß §970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung der Pension Schierl ist nur dann gegeben, wenn die Sachen der Pension Schierl oder der von der Pension Schierl befugten Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern die Pension Schierl der Beweis nicht gelingt, haftet die Pension Schierl für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Die Pension Schierl haftet gemäß 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung der Pension Schierls, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist die Pension Schierl aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung der Pension Schierl ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme der Pension Schierl begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
b. Die Haftung der Pension Schierl ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
c. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet die Pension Schierl nur bis zum Betrag von derzeit € 550,–. Die Pension Schierl haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.a und 12.b gilt sinngemäß.
d. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann die Pension Schierl ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
e. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich der Pension Schierl anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen, sonst ist das Recht erloschen.

12. Haftungsbeschränkungen

a. Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung der Pension Schierl für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
b. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung der Pension Schierl für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

13. Tierhaltung

a. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Pension Schierl und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
b. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zulassen.
c. Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung der Pension Schierl zu erbringen.
d. Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften der Pension Schierl gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen der Pension Schierl, die der Pension Schierl gegenüber Dritten zu erbringen hat.

14. Verlängerung der Beherbergung

a. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann die Pension Schierl der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Pension Schierl trifft dazu keine Verpflichtung.
b. Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. . extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Die Pension Schierl ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht

15. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

a. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
b. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist die Pension Schierl berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Die Pension Schierl wird in Abzug bringen, was sie sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was sie durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
c. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Pension Schierl.
d. Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
e. Die Pension Schierl ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast

I. von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet
II. notwendig gewordene Raumdesinfektion,
III. unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
IV. Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
V. Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwundbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
VI. allfällige sonstige Schäden, die der Pension Schierl entstehen.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

a. Erfüllungsort ist 5324 Faistenau.
b. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
c. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz der Pension Schierl, wobei die Pension Schierl überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
d. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
e. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

18. Sonstiges

a. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
b. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
c. Die Pension Schierl ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Pension Schierl aufzurechnen, es sei denn, die Pension Schierl ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder von der Pension Schierl anerkannt.
d. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.-

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